Landkreis Bodenseekreis
Alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelboote, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder Sanitärer Einrichtung ausgerüstet sind, sind zulassungspflichtig. Die Zulassung ist bei einem der Landratsämter am Bodensee zu beantragen. Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 2,50 m dürfen nach den Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung nicht mit Maschinenantrieb zugelassen werden.
Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung den Vorschriften entspricht. Die Behörde bestimmt Zeit und Ort der Untersuchung. Der Antragsteller hat das zu untersuchende Fahrzeug an dem bestimmten Ort vorzuführen und die zur Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten. Das Schiff muss in allen Teilen zugänglich sein, auf Verlangen ist eine Probefahrt zu machen.
Die Untersuchung erstreckt sich auf die Tauglichkeit, Betriebssicherheit und Ausrüstung des gesamten Fahrzeugs.
Das Boot muss zur Abnahme im Wasser liegen.
Boots-Zulassung
Boote ab Baujahr 1998 fallen unter die Vorschriften der Europäischen Sportbootrichtlinien. Für die Neuzulassung müssen eine CE-Konformitätserklärung und das Eignerhandbuch des Bootes in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Für Boote mit Baujahr vor 1998 gelten diese Vorschriften noch nicht. Bei der Zulassung wird die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) uneingeschränkt angewandt.
Motoren-Zulassung
Für die Neuzulassung und den Austausch von Schiffsmotoren gilt die Stufe 2 der Abgasvorschriften der BSO. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Abgastypenprüfzertifikats.
Ausnahmeregelung für Neuzulassungen
- BSO Stufe 1: Nachweis durch Vorlage eines Abgastypenprüfzertifikats oder
- EU-Sportbootlinie (Stage 1 Grenzwerte für 4-Takt-Motoren - RL 2003/44) erfüllen. Nachweis durch Vorlage einer CE-Konformitätserklärung nach RL 2003/44 mit dem Vermerk, dass die Motoren die Grenzwerte von 4-Takt-Motoren erfüllen.
- 2-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW Leistung mit Direkteinspritzung und 4-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW Leistung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 2 - RL 2013/53); eine Anerkennung für 4-Takt-Außenbordmotoren bis 74 kW ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Motor die Anforderungen gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Sage 1 - RL 2003/44) erfüllt. Nachweis durch Vorlage einer CE-Konformitätserklärung mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2013/ 53 und eventuell dem Nachweis der Anforderung an Stage 1.
- 4-Takt-Innenbordmotoren mit Selbst- oder Fremdzündung (Diesel- oder Benzinmotoren auch Z-Antriebe) bis 150 kW gesamt installierte Leistung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 2 - RL 2013/53). Nachweis durch Vorlage einer CE-Konformitätserklärung mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2013/ 53.
Bei Fragen zu zulassungsfähigen Motoren wenden Sie sich bitte an das Schifffahrtsamt.
Schifffahrtsamt
Glärnischstraße 1 - 3, Raum G E17 88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 204-0 oder wählen Sie die Behördennummer 115 (ohne Vorwahl) [email protected]
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