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Oliver Maor
von Oliver Maor · Veröffentlicht 18. Juni 2018 · Aktualisiert 3. April 2020
In diesem Beitrag stelle ich dar, wo und wann an Bord Lichter (auch Navigationslichter und Positionslichter) zu führen sind. Die technischen Fragen zur Lichterführung sind bereits in diesem Beitrag beleuchtet worden. Insbesondere ist dort dargelegt, welche Prüfzeichen die Beleuchtung tragen muss. Die Ausführungen beziehen sich nur auf Kleinfahrzeuge, das sind Fahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweisen.
Ausgenommen sind unabhängig von ihrer Größe Fahrzeuge, die Nicht-Kleinfahrzeuge schleppen dürfen, Fahrzeuge, die nach ihrer Zulassung mehr als 12 Fahrgäste mitführen dürfen, Fähren, Schubleichter und “schwimmendes Gerät” ( § 1.01 Nummer 14 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ).
Nachtfahrt. Photo: LA(Phot) Arron Hoare/MOD. Lizenz OGL V1.0 .
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung unterscheidet von einer Kennzeichnung in Fahrt und einer Kennzeichnung beim Stilliegen. Während in Fahrt die “volle Beleuchtung” erforderlich ist, muss beim Stilliegen nur das sogenannte “Ankerlicht” gesetzt werden.
“In Fahrt” bedeutet aber nicht nur “sich bewegend”.
Ein Fahrzeug liegt im Rechtssinne nur in den folgenden Situationen still:
das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet.
Mittelbares Ankern bedeutet, dass das Boot selber nicht mit dem Gegenstand (Anker) am Grund haftet, aber etwas anderes, woran das Boot befestigt ist. Ein Beispiel stellt das “Liegen im Päckchen” dar, wo nur einige der Boote einen Ankern geworfen haben. Dennoch liegen alle Boote des Päckchens still. Diejenigen, die nicht selbst ankern, sind mittelbar verankert.
Ein Fahrzeug gilt nach § 1.01 Nummer 24 der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung als fahrend, wenn es
weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist.
Kurz gesagt ist ein Fahrzeug in Fahrt, wenn es nicht stillliegt, wobei dazu noch klargestellt wird, dass festgefahrene Fahrzeuge nicht als stillliegend, sondern als “in Fahrt” gelten – was sich damit erklären lässt, dass sie dann besondere Schifffahrtshindernisse darstellen können.
Auch wenn man ein Boot – erlaubt oder nicht – an einer uferfernen, mitten ins Wasser gebauten Anlage oder an einem im Wasser schwimmenden Schifffahrtszeichen festmacht, ist es noch “in Fahrt”, denn diese Anlagen fallen nicht in unter die Definition des Ankers, und am Ufer ist man auch nicht einmal mittelbar festgemacht.
Wenn in den nachfolgenden Zeichnungen (aus der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) Grafiken die Positionen der Lichter wiedergeben, haben die einzelnen Elemente bestimmte Bedeutungen.
Ein Ball steht für ein Positionslicht, das von allen Seiten aus sichtbar ist.
Ein Quadrat steht für ein Positionslicht, das nur über einen beschränkten horizontalen Winkel hinweg sichtbar ist. Das Licht strahlt nicht zu allen Seiten.
Wie diese Lichter bezeichnet werden, ist in § 3.01 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung definiert.
Sofern kein Rundumlicht angebracht wird, tritt ein Hecklicht mit 135° nach hinten aus, wobei es jeweils zur Hälfte dieses Winkels zur Steuerbord- und zur Backbordseite hin strahlt. Das Hecklicht muss nicht mittig angebracht werden und wird es oft auch nicht.
Die Seitenlichter strahlen – wie der Name sagt – an der Seite, und zwar auf Backbordseite rot und auf Steuerbordseite grün. Die Trennlinie zwischen den Bereichen, in denen vorn, vom Bug aus, einerseits das rote und andererseits das grüne Licht zu sehen ist, verläuft genau auf der Längsachse des Schiffes. An der Seite endet der Sichtbereich aber nicht genau 90° weiter, also an der Querachse, sondern geht noch 22° und ein halbes Grad nach hinten weiter. Also umfasst der Austrittsbereich jedes Seitenlichts 112°30′.
Der Austrittswinkel des Topplicht s umfasst genau denjenigen beider Seitenlichter zusammengenommen. Er beträgt also zweimal 112°30′, also 225°, mit der Längsachse als genaue Mitte. Das Topplicht muss auch genau in der Mitte, also auf der Längsachse des Bootes, angebracht werden.
Sieht man ein mit all diesen Lichtern ausgerüstetes Schiff in dunkler Nacht, so ist also entweder nur genau ein Seitenlicht mit dem Topplicht, oder es ist nur das Hecklicht sichtbar. Die Farben regeln dabei nach der Regeln “rechts vor links” den Vorrang mit derselben Farbbedeutung wie eine Ampel im Straßenverkehr: Sieht man das grüne Licht, so kommt das andere Schiff von Backbord, also hat man die Vorfahrt, und das andere Schiff muss ausweichen. Sieht man das rote Seitenlicht des anderen Schiffs, muss man hingegen selbst ausweichen. Diese in ihrer Bedeutung ähnliche Farbgebung ist aber offenbar historisch rein zufällig: Die Farben im Straßenverkehr wurden dem Eisenbahnwesen entlehnt, wo wiederum sehr viel experimentiert wurde, bis dort das heute geläufige rot-grün-Schema eingeführt worden ist.
In der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung ist von “starken”, “hellen” und “gewöhnlichen” Lichtern die Rede. Dabei bedeutet zum Beispiel eine Regelung, wonach ein “helles” Licht zu verwenden ist, nicht, dass man eine vernünftige Lampe zu montieren habe. Vielmehr stehen die Begriffe für normierte Lichtstärken. In § 1.01 Nummer 32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung wird hierzu auf die Norm DIN EN 14744:2006-01 verwiesen. Diese Norm ist nicht kostenlos erhältlich. Allerdings handelt es sich um die deutsche Fassung der europäischen Norm EN 14744, die durchaus im Internet abrufbar ist, allerdings in englischer Sprache. In der entsprechenden Tabelle 1 (Seite 7 des verlinkten Dokuments) werden Tragweiten und Helligkeitsgrade festgelegt:
Bezeichnung | minimale Tragweite | maximale Tragweite |
---|---|---|
gewöhnlich | 1,85 km | 3,70 km |
hell | 3,70 km | 9,26 km |
stark | 9,26 km | 13,9 km |
Abweichungen von den Vorgaben der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nach deren § 3.05 ausdrücklich verboten. Nur zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug oder zwischen Fahrzeug und Land dürfen anderre Zeichen verwendet werden, wenn eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. In § 3.07 der Verordnung ist ausdrücklich noch einmal ein Verbot der Verwendung von Lichtern, die eine Verwechslungsgefahr herbeiführen können, die die Wirkung der vorgeschriebenen Lichter beeinträchtigen oder die blenden, ausgesprochen.
Insbesondere bedeutet dies auch, dass die Lichtstärken einzuhalten sind. Es handelt sich bei den Angaben der Lichtstärken in der Verordnung mit einer Ausnahme nicht um Mindestvorgaben, sondern um Angaben der Mindest- und Höchststärke.
Motorboote, die Kleinfahrzeuge sind, können in Fahrt nach § 3.13 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nach drei verschiedenen Varianten ihre Positionslichter führen:
Diese Variante der Lichterführung entspricht am genauesten der oben bereits dargestellten Übersicht und ist der “Klassiker”, aber zugleich eher selten anzutreiffen, weil ein Topplicht am Bug genau in einer bestimmten Höhe anzubrigen ist. In dieser Variante muss sich das Topplicht nämlich auf derselben Höhe wie die Seitenlicher befinden, was mit den meisten Bauformen moderner Motorboote nur schwer zu vereinbaren ist. Am ehesten ist diese Variante bei kleinen offenen Booten sinnvoll. Das Topplicht muss mindestens einen Meter bugwärts vor den Seitenlichtern angebracht sein. In welcher Höhe das Hecklicht angebracht wird, ist egal.
Diese Variante war in der Binnenschifffahrt nicht immer zulässig. Sie entspricht aber der für Kleinfahrzeuge üblichen Lichterführung im Seebereich. Anders als es die Zeichnung suggeriert müssen Topp- und Seitenlichter nicht in Bugnähe platziert werden. Das Topplicht muss sich auch nicht genau über den Seitenlichtern befinden. Allerdings beträgt der vertikale Mindestabstand zwischen den Seitenlichtern und dem Topplicht 1 Meter. Diese Variante ist bei gewöhnlichen Motoryachten üblich, wo sich die Seitenlichter an den Seiten des Rumpfs befinden und das Topplicht auf einem Geräteträger. Auf welcher Höhe das Hecklicht angebracht ist, spielt keine Rolle.
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung erwähnt auch die Möglichkeit, beide Seitenlichter nahe beieinander am Bug oder in einer einzigen Laterne am Bug anzubringen. Obwohl solche Doppellaternen im Handel erhältlich sind, findet man sie selten im Einsatz.
Wozu getrennte Topp- und Hecklaternen, wenn es doch in alle Richtungen weiß leuchtet? Es handelt sich bei dieser Variante mit allen Anforderungen genau um Variante 2, mit dem einzigen Unterschied, dass anstelle des Topplichts ein Rundumlicht verwendet wird. Aber Achtung: Dieses Licht darf nicht nur ein gewöhnliches Ankerlicht sein, sondern es muss hell sein; dazu sogleich.
Wie bereits oben ausgeführt, sind auch die Lichtstärken mit den Bezeichnungen “stark”, “hell” und “gewöhnlich” vorgegeben. Für Motorboote als Kleinfahrzeuge gilt Folgendes:
Auch für Segelboote gibt es drei Varianten; diese unterscheiden sich von der Lichterführung bei Motorbooten, grob gesagt, darin, dass die Kombination “Farbe und Topplicht” nicht erscheint.
Es wird eine weiße Hecklaterne geführt. Für die Seitenlaternen besteht die Möglichkeit, beide Seitenlichter nahe beieinander am Bug oder in einer einzigen Laterne am Bug anzubringen. Anders, als es die Zeichnung suggeriert, ist es möglich, die Seitenlichter auch getrennt und nicht am Bug anzubringen. Sie müssen aber in gleicher Höhe angebracht sein.
Wie bei Variante 3 der Motorboot-Positionsbeleuchtung können auch die für Segelboote erforderlichen Lichter in einer einzigen Laterne geführt werden. Diese Laterne muss am Topp angebracht werden. Sie leuchtet in den drei Farben rot, grün und weiß jeweils in den Sektoren, die grundsätzlich für die Seiten- und Hecklichter vorgesehen sind (also rot und grün jeweils 112°30′ und weiß mit 135° im Heck). Das weiße Licht darf nicht nach vorne oder zu den Seiten hin strahlen.
Die dritte Variante der Positionsbeleuchtung an einem Segelboot, das Kleinfahrzeug ist, mutet skurril an, ist aber tatsächlich anzutreffen – auf Berliner Gewässern. Am Topp wird ein gewöhnliches Licht angebracht, dass 360° rundum weiß strahlt. Ein weiteres gewöhnliches Licht wird dann “bei der Annäherung anderer Fahrzeuge” gezeigt. Üblicherweise wird hierzu eine Taschen- oder Handlampe verwendet, mit der das Segel angeleuchtet wird.
Segelboote, die zugleich mit Segel- und mit Maschinenantrieb fahren, müssen nach § 3.13 Nummer 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung tagsüber “einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist, führen”.
Sinn der Kennzeichnungspflicht ist, dem Verkehr zu verdeutlichen, dass die Regeln für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gelten. Denn in § 1.01 Nummer 15, 2. Halbsatz der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist geregelt:
ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb.
Dies ist insbesondere bei Begegnungen wichtig: Ein Segelfahrzeug, das gleichzeitig unter Segel und mit Maschinenantrieb fährt, muss insbesondere Segelbooten, die nur unter Segel fahren, stets ausweichen.
Ein weder unter Motor noch unter Segel fahrendes Boot muss ein weißes Rundumlicht führen, das auch von allen Seiten aus sichtbar ist. Das Licht darf nur ein “gewöhnliches” sein.
Handelt es sich bei einem solchen Boot um ein Beiboot, braucht es dieses Licht “jedoch nur bei der Annäherung eines anderen Fahrzeugs zu zeigen” ( § 3.13 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung). Diese Ausnahme mag damit in einem Zusammenhang stehen, dass gerade kleinere Dingis überhaupt nicht mit festen Positionslichtern ausgestattet sind und daher nur in der Ausnahmesituation einer Annäherung ein mobiles Licht per Hand eingeschaltet wird.
Typische Beiboote von Kleinfahrzeugen – hier ein typisches Schlauchboot-Dingi – haben keine fest installierten Positionslichter. Bild (C) ~riley ; Lizenz: Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported
Zur Vervollständigung: Wird ein Kleinfahrzeug geschleppt oder ist es längsseitig gekuppelt, so muss es ein rundum sichtbares gewöhnliches weißes Licht führen. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Art das Fahrzeug ist, das schleppt, oder an das das Kleinfahrzeug gekuppelt ist.
Handelt es sich bei dem geschleppten oder gekuppelten Fahrzeug um ein Beiboot, so muss es kein Licht führen – auch nicht bei einer Annäherung.
Für Kleinfahrzeuge, die stillliegen, gilt unabhängig von der Antriebsart (auf dies es ja beim Stillliegen auch nicht mehr ankommen kann) die Regelung in § 3.20 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
Danach muss ein Kleinfahrzeug, das stillliegt, “ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite führen”.
Die Vorgabe, dass das Licht an der Fahrwasserseite anzubringen ist, überrrascht etwas. Sehr viele Bootsfahrer haben ein mittig am Boot angebrachtes Ankerlicht, und dass diese Anbringung schon einmal beanstandet worden ist, wäre mir nicht bekannt.
In § 3.20 Nummer 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind drei allgemeine Ausnahmen von der Pflicht vorgesehen ein Ankerlicht einzuschalten,.
Für den Binnenbereich ist es für Kleinfahrzeuge nicht vorgeschrieben, ständig Positionslichter betriebsbereit mitzuführen. Allerdings enthält § 3.34 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einige Verhaltenspflichten, deren Erfüllung außer am hellen Tag bei garantiert einwandfreiem Wetter nicht ohne solche Positionslichter möglich ist.
Dass die Positionslichter außer in Fällen, in denen sie eingesetzt werden müssen, auf Kleinfahrzeugen nicht mitgeführt werden müssen, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 3.34 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung.
Nummer 3 des genannten Paragrafen enthält einen Verweis unter anderem auf den § 3.13 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Dieser § 3.13 regelt die Positionslaternen von Kleinfahrzeugen während der Fahrt. Wörtlich besteht nach § 3.34 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen,
dass auf dem Fahrzeug […] in den in […] § 3.13 Nummer 1 bis 6[…] genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
Und die in § 3.13 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Fälle lauten “bei Nacht” sowie – für den schwarzen Kegel – den Fall bei Tag, in dem ein Kleinfahrzeug sowohl unter Segel als auch mit Maschinenantrieb fährt.
Für das Stilliegen verweist in ähnlicher Weise § 3.34 Nummer 6 auf § 3.20 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und die dort “genannten Fälle”, wobei durch die Formulierung der Verweisung zudem klargestellt wird, dass die Kennzeichnung durch das Ankerlicht nur beim Stillliegene erforderlich ist.
Aus den Vorschriften in § 3.13 und § 3.20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung geht hervor, dass die Positionslichter – wenn kein Ausnahmetatbestand eingreift – bei “ Nacht ” einzuschalten sind. “Nacht” ist im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gemäß der Definition in § 1.01 Nummer 29 der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Dabei handelt es sich im die astronomischen Zeiten, die zum Beispiel hier abrufbar sind.
Nach § 3.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung müssen zudem die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter auch bei Tag geführt werden, wenn “es die Sichtverhältnisse erfordern”. In solchen Fällen wird aber auch “unsichtiges Wetter” im Sinne des § 1.01 Nummer 28 der Binennschifffahrtsstraßen-Ordnung vorliegen, was bedeutet, dass ein Kleinfahrzeug nach § 6.30 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 4 und 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ohnehin so rasch wie möglich einen Liegeplatz aufsuchen muss (es sei denn, es ist mit Sprechfunk, einem zugelassenen Binnen-Radar und einem zugelassenen Wendeanzeiger ausgestattet, und jeweils eine Person an Bord hat ein Sprechfunkzeugnis Binnen und ein Radarpatent – Interssantes dazu hier ).
Nach § 3.34 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind mit Bezug auf Kleinfahrzeuge für die Einhaltung der Vorschriften zu Positionslichtern in Fahrt sowohl der Schiffsführer als auch der Rudergänger verantwortlich. Bei stillliegenden Fahrzeugen trifft die Verantwortlichkeit nur den Schiffsführer.
Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder entstammen, soweit nicht anders gekennzeichnet, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und sind damit nach § 5 Urheberrechtsgesetz nicht urheberrechtlich geschützt.
Schlagwörter: Binnengewässer Binnenschifffahftsstraßen-Ordnung Binnenschifffahrt Boot Boote Kleinfahrzeuge Navigationslicht Navigationslichter Positionsleuchten Positionslichter Sportboote Sportschifffahrt
22. Juni 2022
von Oliver Maor · Published 22. Juni 2022
7. April 2023
von Oliver Maor · Published 7. April 2023
1. Oktober 2023
von Oliver Maor · Published 1. Oktober 2023 · Last modified 19. Oktober 2023
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Für freifahrende Fähren eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes;
Für nicht freifahrende Fähren eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes über einem waagerechten weißen Band.
A. Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schifffahrt empfohlen wird: in beiden Richtungen befahrbar eine quadratische, auf der Spitze stehende gelbe Tafel
B. In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt) zwei quadratische, auf der Spitze stehende gelbe Tafeln nebeneinander
Q uadratische blaue Tafel mit weißem Symbol des Telefonhörers.
Quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand.
(Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2 / Obereider 1 begrenzt.)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers.
Bei Nacht: Drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün.
Bei Tage: Zwei schwarze Bälle übereinander und darunter ein schwarzer Kegel - Spitze unten.
Mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen: Zwei feste weiße senkrechte nebeneinander stehende Lichtbalken.
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wassermotorrades.
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist: Rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers.
Hallo zusammen,
da in Deutschland ja alles gesetzlich geregelt ist, habe ich mich gestern auf die Suche nach den Regelungen für den Ankerball und den Motorkegel gemacht…
Allerdings habe ich nur gewisse Mindestgrößen gefunden, und wann die Signale gesetzt werden.
Ich habe allerdings nirgends gefunden WO man die Signale setzen soll/muss. Unter der BB-Saling? Unter der STB-Saling? Am Vorstag?
Habt ihr da nähere infos drüber? Oder gibt es nur die Regelung "an einem gut sichtbaren Ort"? Spräche irgendwas gegen die 3 oben genannten Orte?
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!
Gut Sichtbar.,..
... hätte Dir Google umfassend Auskunft verschafft, unter anderem aus diesem Forum: wo sind die Ankerbälle
Was die Seemannschaft dazu sagt, da gibt das gleichnamige Buch erschöpfend Auskunft - Die " Seemannschaft" sollte eigentlich jeder Segler und auch Motorbootfahrer besitzen Was wohl die britischen Segler dazu sagen, da müsstest Du schon in einem dortigen Forum fragen...
werter Toby abgesehen davon, dass es nicht für alles und jedes an Bord einer amtlichen Regelung bedarf, schließlich wird dir ja auch nicht vorgeschrieben, ob du an Bb oder Stb pinkeln muss,
macht das die See, der Wind und deine Frau.
ansonsten ist das Thema Ankerball / Motorkegel eine monatelanges Dauerthema im YF gewesen. Ausserdem gibt es da noch die Suchfunktion.
p.s bei etwas nachdenken kommt man auch selbst drauf: erzähl uns doch mal, wie du nachts im Dunkeln erkennen möchtest, ob die Ankerlampe in der Bb oder Stb-saling hängt ? Es sei denn, du hast bunte LEDs an Bord am Salingende, damit jeder auch nachts weiß, wo rechts und links ist. vonwegen pinkeln...
Naja, ich dachte mir schon fast dass das Thema hier nicht Sachlich behandelt wird, wie alles was nicht durch eine Norm Bombenfest geregelt ist...Schade!
Dann wird es wohl keine Norm, Gesetz oder ähnliches geben, was mich eigentlich wundert, da diese Signale, gerade in der Berufsschifffahrt, ja ebenso wichtig sind wie die Lichtsignale bei Dunkelheit.
Quote erzähl uns doch mal, wie du nachts im Dunkeln erkennen möchtest, ob die Ankerlampe in der Bb oder Stb-saling hängt ?
Na das ist ja wieder ein ganz anderes Thema, ich sprach von Tagsignalen...
Quote Was die Seemannschaft dazu sagt, da gibt das gleichnamige Buch erschöpfend Auskunft - Die " Seemannschaft" sollte eigentlich jeder Segler und auch Motorbootfahrer besitzen
Das war gestern der erste Anlaufpunkt, aber weder in der aktuellsten Ausgabe, noch in der Ausgabe von 1985 stand etwas handfestes drin. Man konnte noch nichtmals den "Ankerball" im Register finden. Einschlägige Literatiur, BSH und Schulungsunterlagen zu SKS/SHS gaben auch kein Ergebnis, ebensowenig wie ellenlange Diskussionen die google ausspuckte.
Das könnte daran liegen, dass "gut sichtbar" bei jedem Boot anders ist. Ich finde nicht, das alles zu 100% geregelt sein muss.
Siegel einfach im Mittelmeer, der hat kein Mensch sowas
Auf dem Bodensee interessiert das auch niemanden. Ob dort so eine Vorschrift existiert? Und sonstwo binnen?
Also ist da nur auf der dt. Ost- und Nordsee die Polizei hinterher. Weshalb? M.E. besteht kein Problem für die Bootfahrer, wenn jemand bei gesetzten Segeln motort und dies nicht signalisiert.
kein Problem, aber das Vorfahrtsrecht verliert man
Das Vorfahrtsrecht - eines segelnden Schiffes gegenüber einem mit Motorkraft angetriebenen Schiffes - ergibt sich natürlich nicht nur aus dem Signalkegel sondern aus der Antriebsart. Mit dem Signalkegel teilt man nur anderen Schiffen mit, was der Hauptantrieb ist und diese können sich darauf einstellen ... Im Kollisionsfall .werden sicher auch die notwendigen schriftlichen Aufzeichnungen der Beteiligten zu Rate gezogen - btw wenn viele schon keinen Motorkegel setzen, machen sie dann wenigstens die Eintragung ins Logbuch? Ich fürchte noch weniger Ich finde es gut und praxisnah, wenn man der Situation entsprechende Signale setzt, Berufsschiffe tun das doch auch, siehe Ankerball, Signale fischender Schiffe usw.
Ich hab nicht geschrieben dass ich das gut finde -
Die 10. Auflage der Seemannschaft von 1960 enthält die damalige "Seestraßenordnung", da heißt es im Artikel 11, Absatz c:
Quote Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang müssen alle Fahrzeuge, die vor Anker liegen, im vorderen Teil des Fahrzeugs einen schwarzen Ball von mindesten 0,61m (2 Fuß) Durchmesser führen, und zwar an der Stelle, an der er am besten gesehen werden kann.
Quote from X-Ray1989 Naja, ich dachte mir schon fast dass das Thema hier nicht Sachlich behandelt wird, wie alles was nicht durch eine Norm Bombenfest geregelt ist...Schade!
ALLES ist exakt geregelt!
Quote from X-Ray1989 Dann wird es wohl keine Norm, Gesetz oder ähnliches geben, was mich eigentlich wundert,
Stichwort : KVR !!
Zeiten Regel 20 d) KVR Die Regeln über Signalkörper müssen am Tage befolgt werden.
Motorzeichen Regel 25 e) KVR Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, muß im Vorschiff einen Kegel - Spitze unten - dort führen, wo er am besten gesehen werden kann.
Ankerball Regel 30 a ) i) KVR Ein Fahrzeug vor Anker muß dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen im vorderen Teil einen Ball
Größe Anlage I Nummer 6 a) i) und ii) KVR Signalkörper müssen schwarz sein und folgende Abmessungen haben: - ein Ball muß einen Durchmesser von mindestens 0,6 Meter haben; - ein Kegel muß eine Grundfläche mit einem Durchmesser von mindestens 0,6 Meter und eine Höhe wie sein Durchmesser haben
exakt genug ?!?
Quote from Rottweiler Siegel einfach im Mittelmeer, der hat kein Mensch sowas
Quote from Schärensegler Oder in Schweden die halten das auch für verzichtbar
Quote from Astro Auf dem Bodensee interessiert das auch niemanden.
Da ist (endlich) mal Jemand der sich für die Regeln interessiert ---- und wird hier völlig sinnbefreit nieder gemacht!
und wenn man glaubt "schlimmer geht nimmer" liest man dies
Quote from Astro besteht kein Problem für die Bootfahrer, wenn jemand bei gesetzten Segeln motort und dies nicht signalisiert.
Quote from Rottweiler das Vorfahrtsrecht verliert man
Quote from waterholic Größe Anlage I Nummer 6 a) i) und ii) KVR Signalkörper müssen schwarz sein und folgende Abmessungen haben: - ein Ball muß einen Durchmesser von mindestens 0,6 Meter haben; - ein Kegel muß eine Grundfläche mit einem Durchmesser von mindestens 0,6 Meter und eine Höhe wie sein Durchmesser haben exakt genug ?!? Display More
Ein Zusatz noch, wohl für die meisten von uns relevant:
"c) Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen Signalkörper geringerer Abmessungen verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind; die Abstände zwischen ihnen dürfen entsprechend verringert werden."
(auch Anlage I (6)). Typisch sind im Sportbootbereich 30cm.
Quote from DRF33LG00D machen sie dann wenigstens die Eintragung ins Logbuch? Ich fürchte noch weniger
Quote from DRF33LG00D Signale fischender Schiffe
Naja, eigentlich gilt ja der Satz, dort wo er am besten gesehen werden kann.
Hier wurde ja lobenswert auf die Berufsschiffer verwiesen, aber die Fischer hängen die Eieruhr auch schonmal irgendwie irgendwo mittendrin in Ihren Aufbauten auf. Mußte erst im Fernglas suchen. (Ok war aus Langeweile, weil sonst nichts los war)
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Der schwarze Kegel sagt zunächts nichts über die Manövrierfähigkeit des Bootes aus, sondern über das Wegerecht des Bootes. Sobald Segel gesetzt sind und die Maschine läuft, ist der Kegel (an korrekter Stelle!!!) zu setzten, dieser Umstand macht das Segelboot nämlich zu einem
Regel 25 der RIPAM, der Internationalen Regeln zur Verhütung von Schiffskollisionen auf See, besagt: "e) Ein Schiff, das gleichzeitig unter Segel und mit Hilfe einer Antriebsmaschine fährt, muss am Bug an der am besten sichtbaren Stelle eine kegelförmige Markierung mit der Spitze nach unten zeigen."
Fahrzeuge, die gleichzeitig unter Segel und mit Motor fahren, müssen bei Tag / guter Sicht einen schwarzen Kegel mit Spitze nach unten führen. Fahren Fahrzeuge unter Segel bzw. Ruder bei Dunkelheit oder bei verminderter Sicht unter Motorkraft, gelten automatisch die Regeln der Lichterführung für Maschinenfahrzeuge.
Ich bin zwar noch nicht lange aktiv auf dem Wasser, aber das Verhältnis "Segelnde Boote" zu "gesetzter schwarzer Kegel" scheint mir doch extrem merkwürdig. In der Tat habe ich erst ein Boot gesehen, welches den schwarzen Kegel zu den Segeln gesetzt….
Das Ankerlicht von Segelbooten befindet sich normalerweise auf der Mastspitze. Fahrzeug, das auf Grund sitzt [30d] Nur Fahrzeuge über 12 m Länge: Zwei rote Lichter übereinander, zusätzlich zu den Ankerlichtern. Am Tag werden drei schwarze Bälle aufgezogen.
Hat ein Segelboot die Segel gesetzt und benützt zusätzlich den Motor, gilt es als Maschinenfahrzeug . Da dies bei Tage schlecht zu erkennen ist, muss man als Erkennungszeichen ein Kegel mit Spitze nach unten im Vorschiff führen.
Fahrzeuge, die gleichzeitig unter Segel und mit Maschinenkraft fahren, müssen jedoch bei Tag und guter Sicht einen schwarzen Kegel, mit der Spitze nach unten, führen. Regel 25 (e) KVR Fahren Fahrzeuge unter Segel oder Ruder von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang oder bei verminderter Sicht unter Maschinenkraft, gelten
Segelschiffe, die mit gesetzten Segeln unter Motor fahren, zeigen am Vorschiff einen nach unten zeigenden Kegel. Unter der Fehmarn Sund Brücke werden regelmäßig Segler verwarnt die unter Segel und Motor ohne Kegel unterwegs sind.
liebe Gemeinde wann muss ein Segler genau den schwarzen Kegel setzen ? mir ist klar, dass der Kegel die Manövrierunfähig des Bootes zeigen soll, was unter Motor besser ist als nur unter segeln. a) wenn der Motor an ist = Leerlauf zum Batterie laden ?…
Segelschiffe unter Segeln mit Motorunterstützung führen bei tag einen schwarzen Kegel Spitze nach unten. Sie gelten damit als Motorfahrzeuge und sind insoweit Seglern gegenüber ausweichpflichtig
1. Toppzeichen von Seezeichen (mit Spitze nach oben oder unten). 2. Signalmittel auf Schiffen: a) einen schwarzen K. Mit Spitze nach unten muss nach der Seestraßenordnung bei Tag ein gleichzeitig unter Segel und Motor fahrendes Segelboot führen.
Nicht trawlender Fischer Tagfischen mit Netzen, die nicht hinter dem Boot hergezogen werden. Sie zeigen bei tag ein schwarzes Stundenglas (zwei Kegel Spitzen zueinander).
ACHTUNG: Ein Segelboot gilt nur unter Segeln als Segelboot. Wird der Motor genutzt, egal ob mit oder ohne gesetzte Segel, gilt es als Motorboot! Vorbildliche Segler zeigen das mit dem schwarzen, nach unten hängenden Kegel an. Merke: Im alltäglichen Umgang mit diesen Kategorien hat Betriebsschifffahrt (Fähren, Tanker, etc.) keinen besonderen ...
Segelschiffe unter Segeln mit Motorunterstützung führen bei tag einen schwarzen Kegel Spitze nach unten. Sie gelten damit als Motorfahrzeuge und müssen gemäß den Ausweichregeln Vorfahrt gewähren.
Ich bin zwar noch nicht lange aktiv auf dem Wasser, aber das Verhältnis "Segelnde Boote" zu "gesetzter schwarzer Kegel" scheint mir doch extrem merkwürdig. In der Tat habe ich erst ein Boot gesehen, welches den schwarzen Kegel zu den Segeln gesetzt…
Schwarzer Kegel oder ähnliche Segel Technik
1. Positionslichter in Fahrt und beim Stillliegen - der Unterschied. a. Wann ein Fahrzeug stilliegt. b. Wann ein Fahrzeug in Fahrt ist. 2. Bedeutungen der Zeichen in den Grafiken und Austrittswinkel. a. Hecklicht, Seitenlichter, Topplicht. b. Erscheinungsbild in der Nacht. c. Lichtstärken. d. Abweichungen. 3.
Zwei schwarze Bälle übereinander und darunter ein schwarzer Kegel - Spitze unten. Querströmung. Mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen: Zwei feste weiße senkrechte nebeneinander stehende Lichtbalken. Wassermotorräder (§ 31 Abs. 1 Satz 1)
18. September 2014. #1. Hallo zusammen, da in Deutschland ja alles gesetzlich geregelt ist, habe ich mich gestern auf die Suche nach den Regelungen für den Ankerball und den Motorkegel gemacht… Allerdings habe ich nur gewisse Mindestgrößen gefunden, und wann die Signale gesetzt werden.
Zusammenfaltbarer Signalkegel, hergestellt aus schwarzem Kunststoff. Kann, da zusammengesteckt, flach und platzsparend verstaut werden. Wird am Bug gesetzt, wenn das Schiff gleichzeitig mit Segel und Motor navigiert. Höhe: 470 mm; Breite unten: ca. 330 mm; Breite oben: ca. 40 mm