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Schifffahrtsrechtliche Beschränkungen

Für die meisten Flüsse und Seen in Oberösterreich gelten verschiedene Beschränkungen für den und zu Gunsten des Schiffsverkehrs.

Für die meisten Flüsse und Seen in Oberösterreich gelten verschiedene Beschränkungen für den und zu Gunsten des Schiffsverkehrs.

Uferzonen Motorfahrzeuge dürfen ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stillliegen nicht näher als 200 Meter an das Ufer oder einen vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren. Zum Ufer darf nur auf kürzestem Weg und mit einer Fahrgeschwindigkeit von max. 10 km/h zugefahren werden.

Bade- und Tauchverbot Im Umkreis von 100 Metern um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ist das Baden und Tauchen verboten (Ausnahme: öffentliche Badeplätze mit geeigneten Aufsichtspersonen).

Veranstaltungen Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste oder ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern können, bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Zuständig ist jene Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel das Gewässer liegt.

Stempelgebühr: 14,30 Euro
Verwaltungsabgabe 14 Euro

Ausnahmebewilligung Bei einigen Beschränkungen oder Verboten ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung möglich. Zuständig ist jene Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel das Gewässer liegt.

Stempelgebühr: 14,30 Euro
Verwaltungsabgabe: 14 Euro

Sturmwarnung Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen  zu informieren und, falls diese das Aufkommens eines Sturms anzeigen, an Land zu fahren.

Besondere Bestimmungen für den Attersee, Mondsee und Traunsee:

Ganzjährige Verbote

  • das Einsetzen von Tauchbooten und Amphienfahrzeugen
  • das Einsetzen von Wohnschiffen und Hausbooten
  • das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (ausgenommen Elektromotor unter 100 Watt Leistung)
  • das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten
  • der Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zwischen 21.00 Uhr und 07.00 Uhr (Nachtfahrverbot)
  • das Einsetzen von Fahrzeugen mit Wohneinrichtung mit einem Tiefgang von mehr als 2 Meter
  • auf dem Mondsee ist das Verwenden von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren generell verboten

Motorbootsommersperre

Der Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 01.07. bis 31.08. jeden Jahres verboten

Besondere Bestimmungen für den Wolfgangsee:

Es gelten hier auch die besonderen Bestimmungen für den Attersee, Mondsee und Traunsee.

Zusätzlich besteht jedoch ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni und September.

Die wichtigsten schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen, die für den Traunsee und den Wolfgangsee gelten, haben wir für Sie in Merkblättern zusammengefasst.

  • Merkblatt Traunsee 2024 42,06 KB) .
  • Merkblatt Wolfgangsee 2024 42,13 KB) .
  • Barrierefreiheit .

Kundenzeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr Bei persönlichen Behördengängen bitte wenn möglich einen Termin vereinbaren.

Bezirkshauptmannschaft Gmunden • Esplanade 10 • 4810 Gmunden Telefon (+43 7612) 792-0 • Fax (+43 732) 77 20-263 399 • E-Mail [email protected]

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  1. Wasserrettung holt leck geschlagenes Motorboot aus dem Wolfgangsee

    motorboot fahrverbot wolfgangsee

  2. Wasserrettung holt leck geschlagenes Motorboot aus dem Wolfgangsee

    motorboot fahrverbot wolfgangsee

  3. Wasserrettung holt leck geschlagenes Motorboot aus dem Wolfgangsee

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